§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Jugend-Musik-Werk Baden e. V. kurz JMWB“.
2. Das Vereinslogo ist als Anlage beigefügt
3. Der Verein hat seinen Sitz in 77933 Lahr/Schwarzwald.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister Lahr eingetragen. 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein sieht es als seine Aufgabe die Kinder und Jugend kulturell und musisch zu fördern.
2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch: a) Abhaltung von Jugend-Bandcoaching
b) Abhaltung eines geordneten und beaufsichtigten Probens c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen
d) sonstige der Jugendförderung dienende Vorhaben
3. Der Verein ist gemeinnützig; er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52, Abs. 2 AO; die Förderung von Kunst und Kultur; musikalischen Bildungsangebote, insbesondere an Jugendliche.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des JMW kann jede natürliche Person werden, die die Aufnahme schriftlich beantragt. (Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich) und die Ziele des JMW und die Satzung anerkennt.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie zahlen Vereinsbeiträge auf freiwilliger Basis.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod
2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
3. Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages mehr als vier Wochen im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin oder das Vereinsansehen beeinträchtigenden Gründen
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
5. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der nötigen Sorgfalt zu benützen.
§ 8 Mittel und Beiträge
1. Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Zuwendungen und Schenkungen
c) Eintrittsgelder zu besonderen Veranstaltungen und Workshops
2. Der Jahresbeitrag wird jeweils für das nächstfolgende Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er Wird einmal jährlich abgebucht. Der Beitrag ist auch dann für ein ganzes Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Fragen von allgemeiner Bedeutung soll der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) und bis zu vier Beisitzer/innen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer.
Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der Stellvertretender Vorsitzende und Kassierer vertreten gemeinsam.
4. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des/der 1. Vorsitzenden entsprechend Absatz 4 bei dessen Verhinderung.
5. Der/die Schriftführer/in führt bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll. Dem/der Schriftführer/in obliegt zudem die Pressearbeit in direkter Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des Vereins.
6. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Vermögensverwaltung.
7. Die Beisitzer organisieren verantwortlich mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstands (§ 10a) die jeweiligen ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der /die
1. Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vorstandmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, eine/n Ersatzmann/-frau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 10. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, die Prüfung der Kasse und die Erteilung der Entlastung.
c) Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Jahresbeitrages.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
g) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von dem/der 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt auf Antrag geheim.
5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Mit der Einladung ist die veränderte Satzung mitzuschicken.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Förderverein krebskranker Kinder e.V. in Freiburg im Breisgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 09.12.2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden und in Kraft getreten.